4. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der dem Tätigkeitsverbot zugrundeliegende Strafanteil beträgt 20 Strafeinheiten. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'242.55. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’245.00 (inkl. Übersetzungskosten).