2. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 30. April 2017 bis 6. Juli 2021 in E.________ und F.________ durch Beschaffen und Besitz von 1 Video verbotener Gewalt (Ziff. I.4. der Anklageschrift); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde