In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint dieser Betrag unter Berücksichtigung des geltend gemachten und plausiblen Stundenlohns von CHF 70.00- CHF 80.00 und der Anzahl Kunden (ca. acht pro Tag) angemessen. Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt – nachdem er sich auch nicht dagegen ausgesprochen hat – der obsiegenden Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren verzichtete die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Entschädigung (pag. 865 Z. 8).