Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’103.95 (22.92 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 137.50 [3% des amtlichen Honorars], Mehrwertsteuer von CHF 382.45). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'103.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).