___ somit eine Entschädigung von CHF 13'528.25 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'528.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2.2 Berufungsverfahren Im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin B.________ mit Kostennote vom 16. Juli 2025 einen Zeitaufwand von 34.42 Stunden, Auslagen von CHF 206.50 (3% des amtlichen Honorars) sowie Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 574.35 geltend (pag. 877). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: