Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen). Zu ersetzen sind namentlich auch erlittene wirtschaftliche Einbussen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 18 zu Art. 433 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.2 Amtliche Verteidigung 2.2.1