Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung sind und keine separate Kostenausscheidung rechtfertigen. Folglich hat der Beschuldigte sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung), insgesamt ausmachend CHF 17'242.55, zu tragen. 1.2 Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren und wird damit nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art.