Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz grösstenteils schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren bestätigt wird. Von Teilen der Pornografie-Vorwürfe und vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen wurde er bereits rechtskräftig freigesprochen. Ein Teil der Pornografie-Vorwürfe wurde zudem wegen Verjährung rechtskräftig eingestellt. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung sind und keine separate Kostenausscheidung rechtfertigen.