37 Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung fallen (Art. 422 Abs. 1 und 2 Bst. a StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz grösstenteils schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren bestätigt wird.