865 Z. 1 ff.), dürfte sich der Schaden aber nach wie aufgrund ihres eigenen Aufräum-, Reparatur- und Materialaufwands auf mindestens CHF 1'000.00 belaufen. In der Höhe wird der geltend gemachte Schaden vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Die widerrechtliche Handlung ist sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und die Schadenersatzklage ist gutzuheissen. Der Beschuldigte ist zu verurteilen, der Privatklägerin 1 CHF 1'000.00 Schadenersatz zu leisten. VII. Kosten und Entschädigung