3. Subsumption Indem der Beschuldigte im Massagesalon der Privatklägerin 1 zwei Feuerwerkskörper detonieren liess, hat er gemäss Beweisergebnis einen Sachschaden von mindestens einem hohen vierstelligen Betrag verursacht. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherung gemäss Ausführungen der Privatklägerin 1 bereits (für einen Teil) des Schadens aufgekommen ist (pag. 864 Z. 35 ff., pag. 865 Z. 1 ff.), dürfte sich der Schaden aber nach wie aufgrund ihres eigenen Aufräum-, Reparatur- und Materialaufwands auf mindestens CHF 1'000.00 belaufen.