36 Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zu verzichten, sind damit nicht erfüllt. Das Tätigkeitsverbot ist auszusprechen. Der auf die Straftaten, welche das Tätigkeitsverbot nach sich ziehen (vgl. Ziff. IV.6.1 hiervor), entfallende Strafanteil beträgt 20 Strafeinheiten (Art. 67 Abs. 5 StGB). VI. Zivilpunkt