Dagegen spricht die Mehrfachbegehung, wobei auch das Herstellen und Konsumieren kinderpornografischer Bilder der Privatklägerin 2 vor dem 1. Januar 2019 zu berücksichtigen ist. Zudem machte der Beschuldigte vor der Vorinstanz zurückhaltende Aussagen zu diesen Vorwürfen (pag. 672 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass er reinen Tisch gemacht und sich vollständig geläutert gezeigt hätte. Damit bestehen gewisse Zweifel an einer positiven Prognose.