Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, pädosexuelle Neigungen zu haben (pag. 158 Z. 171), liegt namentlich mit Blick auf die Anzahl der strafbaren Erzeugnisse ein Bezug zur Pädophilie vor. Ausserdem handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall, wo auf Täterseite junge Menschen im Grenzalter betroffen wären. Davon abgesehen kann dem Beschuldigten zwar keine negative, aber auch keine gute Prognose gestellt werden. Dagegen spricht die Mehrfachbegehung, wobei auch das Herstellen und Konsumieren kinderpornografischer Bilder der Privatklägerin 2 vor dem 1. Januar 2019 zu berücksichtigen ist.