a und b StGB gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Absehen von einem Tätigkeitsverbot gegeben sind. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die bundesrätliche Botschaft definierten Beispielfälle kann vorliegend nicht mehr von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden. Denn entscheidendes Kriterium scheint demnach zu sein, ob ein Bezug zu Pädophilie besteht (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.2 und 2.5.6 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, pädosexuelle Neigungen zu haben (pag.