2. Subsumption Der Beschuldigt wird bzw. wurde wegen Herstellens und Konsums von 86 kinderpornografischen Vorschaubildern in der Zeit zwischen dem 6. Mai 2019 und 28. Juli 2020 (pag. 736) sowie des Herstellens, Besitzes und Konsums von 2 kinderpornografischen Videos und 2 kinderpornografischen Bildern in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2021 (pag. 737) schuldig gesprochen. Die Taten wurden somit beide nach dem 1. Januar 2019 begangen, womit Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich zur Anwendung kommt. Da keine der Gegenausnahmen gemäss Art. 67 Abs. 4bis Bst. a und b StGB