Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot nach der Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen).