V. Tätigkeitsverbot 1. Theoretische Grundlagen 1.1 Grundsatz Wird jemand wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung). 1.2 Ausnahmeregelung Gemäss Art.