Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen wäre eine höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). 12. Fazit Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 6’400.00, beides bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Gleichzeitig hat er eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bezahlen.