11. Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit Blick auf die im Bereich Pornografie nicht gänzlich positive Legalprognose scheint es vorliegend angezeigt, das eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe leicht zu erhöhen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2) und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese darf maximal einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen wäre eine höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen.