Die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 scheinen von vornherein keinem gefestigten Muster geschuldet, sondern kamen situativ aufgrund des erlebten Trennungsschmerzes zustande. Was die Schuldsprüche wegen Pornografie angeht, so ist zwar keine gefestigte und tiefgehende Einsicht spürbar. Für die Annahme einer eigentlichen Schlechtprognose reichen die dadurch begründeten Restzweifel jedoch nicht aus. Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB),