je mit Hinweisen). Die heutige Fassung der Bestimmung impliziert eine Vermutungsumkehr, mit der das Hauptgewicht zugunsten des bedingten Vollzugs verlagert werden soll. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 38 zu Art. 42 StGB). Diese Vermutung greift auch beim Beschuldigten. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch sonst in unauffälligen Verhältnissen. Die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 scheinen von vornherein keinem gefestigten Muster geschuldet, sondern kamen situativ aufgrund des erlebten Trennungsschmerzes zustande.