870 Z. 1 ff.). Seine Ehefrau verdiene ca. CHF 3'100.00- 3'200.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 870 Z. 12 ff.). Unterstützungspflichten habe er keine mehr (pag. 870 Z. 14). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten – aktuell und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – wäre eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00-90.00 angemessen gewesen. Weil sich aber insgesamt keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil ergeben hat, darf die Kammer keinen höheren Tagessatz festlegen, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von CHF 40.00 bleibt.