Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil darf das Berufungsgericht einen höheren Tagessatz festlegen, ohne das Verbot der reformatio in peius zu verletzen (BGer 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 7.3.1 mit Hinweisen).