34 Abs. 2 StGB). Die Festlegung der Tagessatzhöhe stellt keinen rein rechnerischen Vorgang dar, sondern ist dem sorgfältigen Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt. In Nachachtung der schlechten finanziellen Situation von Verurteilten, welche nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz in dem Mass herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint.