8. Konkrete Gesamtgeldstrafe Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen schiene an sich eine Gesamtgeldstrafe von 264 Tagessätzen. Nach Art. 34 Abs. 1 StGB (in seiner seit dem 1. Januar 2018 anwendbaren und für den Beschuldigten milderen Fassung) beträgt die Geldstrafe jedoch maximal 180 Tagessätze. Dies gilt auch dann, wenn sich die Geldstrafe aus mehreren asperierten Einzelstrafen zusammensetzt. Vorliegend reduziert sich die Gesamtgeldstrafe demnach auf die gesetzlich vorgesehene Maximalstrafe von 180 Tagessätzen.