Ausserdem machen die Geständnisse einen zögerlichen Eindruck, echte Reue und Einsicht ist bis jetzt nicht wirklich spürbar. Dass der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren einen Teil seiner Berufung zurückgezogen hat, rechtfertigt in einem derart späten Verfahrensstadium zudem keine Strafreduktion (vgl. BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.2). Die Täterkomponente wirkt sich deshalb auch bei der Gesamtgeldstrafe neutral aus.