32 StGB). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorinstanz angemerkt werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und auch in Bezug auf diverse Pornografiedelikte geständig war. Diese Geständnisse haben die Untersuchung jedoch nicht spürbar erleichtert, da der Sachverhalt angesichts der Sicherstellungen bereits relativ klar war. Ausserdem machen die Geständnisse einen zögerlichen Eindruck, echte Reue und Einsicht ist bis jetzt nicht wirklich spürbar.