Die VBRS- Richtlinien sehen für den Besitz eines solchen Schlaggeräts 10 Strafeinheiten vor. Dies entspricht einem sehr leichten Verschulden, was vorliegend sachgerecht scheint. Asperierend berücksichtigt werden rund 2/3, mithin 6 Strafeinheiten. 7. Täterkomponenten Das bei der Bildung der Freiheitsstrafe Gesagte kann grundsätzlich auch hier Geltung beanspruchen. Insbesondere ist die angespannte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BSK StGB-DOLGE, N 40 zu Art. 34