Als Beweggründe standen wiederum die verletzten Gefühle im Zentrum. Im Weiteren wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, von den Taten abzusehen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich wiederum neutral aus. Die verschuldensangemessene Strafe von 180 Strafeinheiten wird mit 120 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert. 6.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte hat am 30. Juni 2021 bei sich zuhause eine Schlagrute besessen, welche er ca. 2001 in Spanien gekauft und in die Schweiz gebracht hat. Die VBRS- Richtlinien sehen für den Besitz eines solchen Schlaggeräts 10 Strafeinheiten vor.