Der vierte der sechs Briefe wurde zusammen mit dem Feuerwerksanschlag beim Massagesalon deponiert, der fünfte an der Privatadresse der Privatklägerin 1. Mit dem letzten Brief bekräftigte der Beschuldigte nochmals die vorangehenden Drohungen. In Anbetracht des Strafrahmens ist das Verschulden allerdings als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Als Beweggründe standen wiederum die verletzten Gefühle im Zentrum.