6.4 Mehrfache Drohung Zu erwähnen ist vorab, dass trotz Verurteilung wegen Mehrfachbegehung eine zusammengefasste Bestrafung der einzelnen Drohungen – wie auch bereits teilweise von der Vorinstanz vorgenommen – vorliegend zulässig sein muss (vgl. Urteil SK 21 405 vom 9. September 2022 E. 24.6 mit Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.5 letzter Absatz). Die Bedrohungsintensität nahm für die Privatklägerin 1 stetig zu: Der vierte der sechs Briefe wurde zusammen mit dem Feuerwerksanschlag beim Massagesalon deponiert, der fünfte an der Privatadresse der Privatklägerin 1.