31 gen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm offenbar darum, die Privatklägerin 1 aufgrund seiner verletzten Gefühle einzuschüchtern. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Angriff mit den Feuerwerkskörpern der Höhepunkt einer ganzen Serie von Sachbeschädigungen (beschädigte Pflanzen, eingeschlagene Scheiben) war. Die subjektive Tatschwere ist daher wiederum knapp als neutral zu werten.