6.2 Pornografie mit sexueller Gewalt Für den Besitz und Konsum eines Videos mit sexueller Gewalt («Hodenfolter», pag. 328; Untergruppe A1 gemäss VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlung der VBRS-Richtlinien (im Erstfall mit bis zu 30 Erzeugnissen: 6 Strafeinheiten) und unter Berücksichtigung, dass die Art des Erzeugnisses erschwerend, die Art und Weise der sexuellen Gewalt hingegen weniger stark ins Gewicht fällt – eine Strafe von 5 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 3 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 6.3 Sachbeschädigung