Damit ist die objektive Tatschwere in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und hätte die Tat durchaus vermeiden können. Auch wenn der lange Zeitraum von 2017 bis 2021, in dem der Beschuldigte über Kinderpornografie verfügte, auf eine entsprechende Neigung hindeutet, findet sich in den Akten keine diagnostizierte pädophile Störung. Die subjektive Tatschwere ist entsprechend neutral zu gewichten. Von den 20 Strafeinheiten sind 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 6.2 Pornografie mit sexueller Gewalt