Leicht erschwerend fällt die Art der Erzeugnisse (darunter 2 Videos) ins Gewicht. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinheiten für die beiden Schuldsprüche wegen Kinderpornografie als angemessen (eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich deshalb, weil es insgesamt um verhältnismässig wenige Erzeugnisse geht, welche in einem engen Zusammenhang stehen, da sie sich zur selben Zeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden). Damit ist die objektive Tatschwere in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht zu bezeichnen.