Hinsichtlich der beiden Bilder und Videos hat er sich zudem des Besitzes schuldig gemacht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für einen mittleren Fall (Kategorie A2, 30-200 Erzeugnisse) im Erstfall eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 42). Vorliegend erscheinen die fraglichen Erzeugnisse weder harmlos noch beinhalten sie hinsichtlich Alter der Betroffenen und Ausmass der sexuellen Handlungen eine besonders extreme Form von Kinderpornografie.