Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und stellte dabei seine sexuellen Bedürfnisse und Interessen über jene der Tochter seiner Ehefrau an einer ungestörten sexuellen Entwicklung. Immerhin scheint ihm die Verwerflichkeit seines Tuns schnell bewusst geworden zu sein, da er die Fotos rasch wieder löschte. Die Tat wäre aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit weder strafschärfend- noch mindernd aus. 5.3 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für das Herstellen von Kinderpornografie zum eigenen Konsum beläuft sich auf 90 Tagessätze Geldstrafe.