Gleichzeitig hat der Beschuldigte sowohl das Vertrauen seiner Stieftochter als auch seiner damaligen Ehefrau grob missbraucht, indem er die Bilder in dem Moment erstellte, als seine Frau ihre Tochter in seiner Obhut liess. Sein Verhalten ist damit durchaus als verwerflich zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz liegt das objektive Tatverschulden im noch leichten Bereich und scheinen 90 Strafeinheiten angemessen. 5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und stellte dabei seine sexuellen Bedürfnisse und Interessen über jene der Tochter seiner Ehefrau an einer ungestörten sexuellen Entwicklung.