Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht nur erstellt und selber angesehen, sondern der Privatklägerin 2 auch noch gezeigt hat. Hingegen ist nur ein kleiner Teil der Bilder effektiv auf das Geschlechtsteil fokussiert und sind auch keine weiteren Personen involviert bzw. wurden an der Privatklägerin 2 keine effektiven sexuellen Handlungen vorgenommen. Gleichzeitig hat der Beschuldigte sowohl das Vertrauen seiner Stieftochter als auch seiner damaligen Ehefrau grob missbraucht, indem er die Bilder in dem Moment erstellte, als seine Frau ihre Tochter in seiner Obhut liess.