Der Beschuldigte hat die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin 2 insoweit gefährdet, als er die Situation (Kind badet in der Badewanne) ausgenutzt und insgesamt 29 kinderpornografische Bilder von ihr erstellt hat. Sein Verhalten geht damit deutlich über das von Art. 197 Abs. 5 StGB auch erfasste Konsumieren, Besitzen oder Beschaffen hinaus. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht nur erstellt und selber angesehen, sondern der Privatklägerin 2 auch noch gezeigt hat.