Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 Abs. 5 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Der Beschuldigte hat die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin 2 insoweit gefährdet, als er die Situation (Kind badet in der Badewanne) ausgenutzt und insgesamt 29 kinderpornografische Bilder von ihr erstellt hat.