Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Nachdem sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken, wäre für den Schuldspruch der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.