Gleichzeitig sind aber auch keine Reue oder Einsicht erkennbar, die zu seinen Gunsten gewertet werden könnten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist demnach neutral zu gewichten. Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (BGer 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen), sind keine auszumachen. 4.4 Fazit Freiheitsstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen als leicht zu bezeichnen.