Damit wirken sich sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse insgesamt strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren gegenüber den Behörden grundsätzlich anständig und korrekt verhalten. Den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht hat er jedoch bis im Berufungsverfahren bestritten. Dies ist zwar sein gutes Recht und darf entsprechend nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind aber auch keine Reue oder Einsicht erkennbar, die zu seinen Gunsten gewertet werden könnten.