28 sie dadurch wieder zurückgewinnen zu können. Wohl ging es ihm auch darum, die Existenzgrundlage der Privatklägerin 1 anzugreifen und ihr das wegzunehmen, was er – aus seiner Sicht – mit ihr während der Beziehung aufgebaut hatte. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Tat und damit die Gefährdung ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere gerade noch neutral auf das Verschulden aus. 4.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in N.___