4.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich hinsichtlich der Gefährdung und wies eine direkte verbrecherische Absicht auf, indem er Sachen der Privatklägerin 1 beschädigten wollte, was allerdings tatbestandsimmanent ist. Zudem handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven, so namentlich aus verletztem Stolz und Kränkung im Zusammenhang mit der vermuteten Affäre der Privatklägerin 1 und allenfalls auch aus der irrationalen Hoffnung heraus,