Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt, namentlich auch mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen, sehr leicht und ist die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Weil aber auch Taten mit einer geringeren Gefährdung denkbar sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Mindeststrafe, so dass eine Freiheitsstrafe von jedenfalls 18 Monaten als angemessen erscheint. 4.2 Subjektive Tatschwere