Diesem Vorgehen ging eine nicht unerhebliche Planung voraus, indem der Beschuldigte sich bereits früher betreffend Überwachungskameras auf dem I.________(Platz) kundig gemacht hatte, sodann Feuerwerk speziell organisierte und schliesslich auch abklärte, ob das Wetter passend ist. Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt, namentlich auch mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen, sehr leicht und ist die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.