Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, fällt hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns die hinterhältige Begehung der Tat ins Gewicht, indem der Beschuldigte die beiden Raketen nachts durch ein nur ihm und der Privatklägerin 1 bekanntes sowie verstopftes Lüftungsloch in der Hinterwand in den Massagesalon warf. Diesem Vorgehen ging eine nicht unerhebliche Planung voraus, indem der Beschuldigte sich bereits früher betreffend Überwachungskameras auf dem I.________(Platz) kundig gemacht hatte, sodann Feuerwerk speziell organisierte und schliesslich auch abklärte, ob das Wetter passend ist.